Der Kulturgüterschutz im Zivilschutz

Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter

Im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Artikel 3 Buchstabe e) wird der Kulturgüterschutz als eine der Aufgaben des Zivilschutzes erwähnt. Der Kulturgüterschutz verfügt aber auch über ein eigenes Bundesgesetz: Aufgrund der Schäden an zahlreichen Kulturgütern während des Zweiten Weltkrieges wurde am 14. Mai 1954 das sogenannte Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verabschiedet. Die Schweiz trat dem Haager Abkommen 1962 bei und verfasste in der Folge das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966. Auf 1. Januar 2015 wurde der Geltungsbereich des Gesetzes auf Katastrophen und Notlagen ausgedehnt; entsprechend wurde es umbenannt in Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG).

Personal des Kulturgüterschutzes KGS

Der Chef Kulturgüterschutz leitet seinen Fachbereich und berät die Gemeindebehörden und Partner im Bevölkerungsschutz. Ihm stehen je nach Grösse und Bedarf der 

Organisationseinheit eine Anzahl KGS-Spezialisten für folgende Aufgaben zur Seite:

  • Erstellen von Planungen und Basisdokumentationen,
  • Erstellen von Einsatzplänen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr,
  • Umsetzen von Schutzmassnahmen (Evakuierung, Lagerung usw.) für Kulturgüter im Ereignisfall,
  • Beraten der Führungsorgane und Einsatzkräfte sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgut.